Fachinformation · Stand September 2026

Was sich bei der Zulassung von Holzschutzmitteln bis 2030 ändert

Mittel gegen Bläue und Schimmel an sägefrischem Schnittholz sind rechtlich keine Hilfsstoffe, sondern Biozidprodukte der Produktart 8. Sie unterliegen der EU-Verordnung 528/2012. Für Sägewerke ist das keine Formalie: Von ihr hängt ab, welche Produkte es in fünf Jahren noch gibt und in welchem Land sie eingesetzt werden dürfen.

Zulassungen gelten pro Mitgliedstaat — nicht EU-weit

Ein Biozidprodukt wird grundsätzlich in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem es in Verkehr gebracht wird. Eine Zulassung in Österreich gilt also nicht automatisch in Italien, Kroatien oder Slowenien.

Für die Ausweitung gibt es das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung — parallel in mehreren Ländern oder nachträglich auf Basis einer bestehenden Zulassung. Das ist ein Antragsverfahren mit eigenen Anforderungen; Kroatien verlangt beispielsweise eine beglaubigte Übersetzung des Bescheids des Referenzmitgliedstaats.

Praktische Folge: Wer grenzüberschreitend einkauft oder Ware im Ausland behandeln lässt, muss die Zulassung für das jeweilige Land prüfen. Die Frage „ist das in der EU zugelassen?" führt in die Irre.

Der Wirkstoff-Fahrplan

Die Wirkstoffe werden einzeln überprüft. Drei Entwicklungen prägen die kommenden Jahre:

Propiconazol

Genehmigt bis 30.11.2030 — zugleich Substitutionskandidat

Die Europäische Kommission hat die Genehmigung für die Produktart 8 am 27.11.2023 verlängert; Holzschutzmittel mit diesem Wirkstoff können unter bestimmten Bedingungen bis zum 30.11.2030 zugelassen werden. Gleichzeitig wurde der Wirkstoff nach Art. 10 Abs. 1 der Biozidprodukte-Verordnung als zu ersetzender Stoff eingestuft. Der Entwurf des Bewertungsberichts kommt zu dem Schluss, dass die Ausschlusskriterien nach Art. 5 Abs. 1 lit. c und d erfüllt sind. Die ECHA hat eine öffentliche Konsultation zu Alternativen durchgeführt; in den Stellungnahmen wurde vorgebracht, dass es für bestimmte Verwendungsklassen derzeit keine tragfähige Alternative gibt.

Cypermethrin

Nichterneuerung für PT8 vorgeschlagen

Die ECHA hat für die Produktart 8 vorgeschlagen, die Genehmigung nicht zu erneuern.

Weitere Wirkstoffe

Mehr als sieben bereits ausgeschieden

Im laufenden Überprüfungsprogramm wurden bereits mehr als sieben Wirkstoffe zurückgezogen, nicht genehmigt oder ihre Genehmigung ist ausgelaufen. Das Programm soll erst um 2030 abgeschlossen sein.

Was Sägewerke daraus ableiten sollten

Nicht Panik — aber auch nicht abwarten. Fünf Fragen, die sich jeder Betrieb mit Tauch- oder Flutanlage einmal beantworten sollte:

  1. Welche Wirkstoffe enthält das Mittel, das wir heute einsetzen? Steht im Sicherheitsdatenblatt. Wer das nicht weiß, kann die eigene Betroffenheit nicht einschätzen.
  2. Hat unser Produkt eine gültige nationale Zulassung — mit welcher Nummer? Der Lieferant muss sie nennen können.
  3. Bis wann läuft die Genehmigung der enthaltenen Wirkstoffe? Daraus ergibt sich der Planungshorizont, nicht aus der Restlaufzeit des Lagerbestands.
  4. Was passiert, wenn dieses Produkt wegfällt? Eine Umstellung betrifft Badführung, Dosierung und gegebenenfalls Abnehmer-Spezifikationen — das ist kein reiner Einkaufsvorgang.
  5. Behandeln wir überhaupt noch das Richtige? Wer inzwischen überwiegend technisch trocknet, braucht möglicherweise weniger Behandlung als früher.

Wo Sie selbst nachsehen können

Amtlich

  • ECHA — Informationen zu Wirkstoffen und zum Überprüfungsprogramm
  • R4BP — europäisches Register für Biozidprodukte
  • Das jeweilige nationale Register des Mitgliedstaats

Zur Orientierung

Die Arbeitsgemeinschaft Holzschutzmittel gibt jährlich das Österreichische Holzschutzmittel-Verzeichnis heraus.

Wichtig zur Einordnung: Das ist ein freiwilliges Empfehlungsverzeichnis, nicht das amtliche Register. Ein Produkt, das dort nicht geführt wird, kann trotzdem ordnungsgemäß zugelassen sein — und umgekehrt ersetzt eine Listung keine Zulassungsprüfung.

Stand September 2026. Zulassungsfragen ändern sich laufend; diese Seite gibt den Rechtsstand wieder, wie er sich zum genannten Zeitpunkt darstellte, und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die amtlichen Register und Bescheide.

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